Allgemeine Geschäftbedingungen der Firma Nutzwert Design, Wilhelm Sander, Blücherstr. 34, 57072 Siegen („Agentur“).

 

§ 1  Allgemeines

  1. Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Verträge mit unseren Kunden. Gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB gelten die AGB unabhängig von einem gesonderten Hinweis im Einzelfall auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte.
  2. Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen dieser AGB durch Kunden oder besondere Zusicherungen bedürfen der Schriftform und einer Bestätigung durch uns. Gleiches gilt für die Abbedingung der Schriftform. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrags.

 

§ 2  Angebot & Vertragsschluss

  1. Die Genehmigung eines Kostenvoranschlags durch den Kunden stellt ein Angebot auf Vertragschluss dar.
  2. Ein Vertrag kommt durch die Annahme durch uns in Form der Auftragsbestätigung in Textform zustande. Das Angebot gilt als angenommen, wenn wir mit der Leistungserbringung beginnen.
  3. Einzelaufträge sowie Leistungen im Rahmen laufender Kooperationen bedürfen bis zu maximal € 750 nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen und vorheriger Genehmigung durch den Kunden, sondern können mündlich beauftragt werden.

 

§ 3  Vertragsgegenstand

  1. Der Vertragsgegenstand bemisst sich nach Vertrag sowie nach diesen AGB.
  2. Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen eines dynamischen Entwicklungsprozesses oder nach einem „Pflichtenheft“. Als Pflichtenheft sind insbesondere Vorgaben durch den Kunden in gestalterischer Hinsicht, im Bezug auf Vorgaben oder auf die Corporate Identity ebenso wie Kostenvoranschlag durch die Agentur zu verstehen. Regelmäßig wird für die Vorgaben ein Briefing mit dem Kunden abgehalten, dessen Ergebnis zwischen den Parteien als Vertragsbestandteil festgehalten wird. Im Zweifel sowie über die Vorgaben hinaus, gilt der dynamische Entwicklungsprozess als beauftragt.
  3. Bei dem dynamischen Entwicklungsprozess sprechen sich Kunde und Agentur fortlaufend über Fortgang und Ziel des Projekts ab. Sobald bei Teilleistungen ein Einvernehmen über die wesentlichen Bestandteile erzielt wurde, werden diese iterativ verbessert.
  4. Die Vereinbarung eines Stundenkontingents bedeutet im Falle eines dynamischen Entwicklungsprozesses nicht, dass die Tätigkeit in der entsprechenden Anzahl Stunden fertig gestellt wird. Agentur wird mitteilen, falls ein Stundenkontingent voraussichtlich nicht für die Fertigstellung der Arbeit ausreicht.
  5. Die Leistungserbringung gliedert sich in die Phasen Ideeentwicklung, Konzeption, Entwurf, Gestaltung und Realisierung. Nach Erbringung jeder Phase kann die Agentur eine Zwischenabnahme verlangen.
  6. Im Falle von Leistungen, die erst durch Einsatz von Dritten nutzbar werden (Website à Webhosting; Grafische Leistungen à Druck) ist der Kunde für die Auswahl des Vertragspartners selbst verantwortlich. Die Agentur kann lediglich Empfehlungen aussprechen. Der Kunde wird Vertragspartner des Dritten.
  7. Eine funktionsfähige Umsetzbarkeit von Visualisierungen ist nur dann geschuldet, wenn dies explizit vom Kunden gewünscht wurde oder sich aus dem Vertragszweck ergibt (zB Visualisierung einer Montageanleitung).
  8. Digitale Leistungsergebnisse werden in marktüblichem Format abgeliefert. Formatwünsche sind vom Kunden vor Leistungserbringung eindeutig zu benennen.
  9. Wünsche und Vorstellungen des Kunden hinsichtlich des Leistungsergebnisses können nur insoweit umgesetzt werden, als es technisch und zeitlich möglich und subjektiv im Rahmen des Know-hows der Agentur ist.

 

§ 4  Mitwirkungspflichten

  1. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
  2. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere durch das rechtzeitige Bereitstellen von Materialien, Informationen, fachkundigen Mitarbeitern, Kommunikationsmitteln sowie durch Zugänglichmachen von Schnittstellen und Erteilung von Genehmigungen, Freigaben und Abnahmen. Der Kunde hat der Agentur – soweit nicht anders vereinbart – zB alle einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Tabellen, Html-Code, Cascading Style Sheets usw. in digitaler Form – auch ohne besondere Aufforderung, jedenfalls aber nach Aufforderung in angemessener Frist – vorzulegen. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Lieferung der von Agentur angeforderten Inhalte, verlängern sich etwaig vereinbarte Fertigstellungsfristen entsprechend. Die durch nicht rechtzeitig erteilte oder verweigerte Genehmigung entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
  3. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nach, so kann die Agentur gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen sowie die weiteren Rechte des § 643 BGB geltend machen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Dauer des Verzuges und Höhe der Vergütung.
  4. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

 

§ 5  Leistungsänderungen bei Arbeiten nach Pflichtenheft

  1. Will der Kunde den im Rahmen eines Pflichtenheftes vertraglich bestimmten Umfang der zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Wunsch in Textform gegenüber der Agentur äußern. Die Agentur wird mitteilen welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird.
  2. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
  3. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
  4. Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Wir werden vor Einleitung einer kostenpflichtigen Überprüfung den Kunden auf die Kostenpflicht und -höhe hinweisen.

 

§ 6  Zwischen- und Endabnahme

  1. Die Überlassung von Entwürfen sowie die Mitteilung der Fertigstellung von Teilen unserer Leistung stellt die Aufforderung zur Abnahme oder zur Mitteilung von Korrekturwünschen dar.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, im Wesentlichen vertragsgemäße Leistungen der Agentur abzunehmen (Abnahme). Der Abnahme steht es gleich, wenn Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Abnahme keine Erklärung abgibt oder wenn Kunde das vertraglich vereinbarte Entgelt zahlt, sofern es nicht bereits vor Aufforderung zur Abnahme gezahlt war.
  3. Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden innerhalb eines Projekts eine oder mehrere Zwischenabnahmen von abgrenzbaren Teilen der zu erbringenden Leistung zu verlangen (Zwischenabnahme).
  4. Aufforderungen und Erklärungen von Abnahmen können in Textform erfolgen.
  5. Erachtet der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er Beanstandungen der Agentur ohne schuldhaftes zögern nachvollziehbar und in Textform mitzuteilen.
  6. Die Agentur ist berechtigt, die zur Erreichung des Vertragszweckes für erforderlich gehaltenen weiteren Schritte durchzuführen und die Leistungserbringung über einen zur Abnahme abgelieferten Abschnitt hinaus fortzuführen, wenn der Kunde innerhalb der Frist keine Beanstandungen mitgeteilt hat.
  7. Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, wird die Agentur eine einmalige Nachbesserung vornehmen. Die Nachbesserung richtet sich nach den Vorgaben des Kunden, wenn die Beanstandung des Kunden derart konkret erfolgte, dass die Agentur die Leistung ohne weitere Nachfrage beim Kunden ausbessern kann. Erfolgt die Beanstandung nicht derart konkret, ist von der Agentur lediglich eine branchenübliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszuführen. Wünscht der Kunde sodann weitere Nachbesserungen, werden diese nur auf Kosten des Kunden und nach vorheriger Absprache durchgeführt.

 

§ 7  Eigentum und Urheberrechte

  1. Inhalte und Leistungen der Agentur, eingeschlossen aber nicht darauf beschränkt Entwürfe, Skizzen, Vorlagen und sonstige Werke, sind urheberrechtlich oder sonst leistungsschutzrechtlich geschützt.
  2. Die von der Agentur zur Herstellung der Vertragserzeugnisse eingesetzten Betriebsgegenstände, wie insbesondere Datensätze, Datenträger, Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, im Eigentum der Agentur und werden nicht ausgeliefert.
  3. Soweit zur Vertragserfüllung eine Einräumung von Nutzungsrechten auf den Kunden erforderlich ist, erfolgt diese Einräumung nur in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang gegen ein angemessenes Entgelt. Insbesondere wird, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Für Verwertungen, die über den vereinbarten Zweck hinausgehen, bedarf es jeweils einer besonderen Vereinbarung über Umfang, zeitliche und räumliche Erstreckung sowie über die Vergütung. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt unter dem Vorbehalt der Zahlung der vereinbarten Vergütung.
  4. Ein Nutzungsrecht wird dem Kunden nur an Endprodukten eingeräumt. Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, dürfen übliche Gestaltungselemente und Objekte sowie Einzelbestandteile der vertraglichen Leistung uneingeschränkt von der Agentur auch für andere Projekte genutzt und lizenziert werden An vom Kunden nicht abgenommen Leistungen sowie an Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen und Abwandlungen des Endprodukts erhält der Kunde kein Nutzungsrecht.
  5. Agentur hat das Recht, sämtliche aus der Geschäftsbeziehung hervorgegangenen Entwürfe und Produkte zu Demonstrationszwecken zu verwenden. Auf Wunsch des Kunden sind solche Unterlagen von der Agentur zu anonymisieren.
  6. Bei Programmierarbeiten erhält der Kunde vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an Ergebnissen der Programmierarbeit eingeräumt ohne dass Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht.
  7. Die Überlassung von Rohdateien einer erstellten Leistung (Photoshop-Dokument o.ä.) ist vertraglich von uns weder im physischen Sinne noch im Sinne einer Nutzungsrechtseinräumung geschuldet.
  8. Soweit Kunde exklusive Nutzungsrechte erwerben möchte, unterbreiten wir auf Anfrage ein Angebot.
  9. Die Abtretung, Lizenzierung oder sonstige Übertragung von Nutzungsrechten vom Kunden an Dritte bedarf unserer Zustimmung, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen der Veräußerung eines Unternehmens oder in einem sonstigen Fall des § 34 Abs. 3 UrhG.

 

§ 8  Auftragserteilung an Dritte

  1. Die Agentur ist befugt, die Vertragsleistung oder Teile davon durch Subunternehmer und / oder Dritte erbringen zu lassen. Die Agentur wird Dritte und Subunternehmer auf die Einhaltung der vertraglichen Vorschriften verpflichten.
  2. Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbematerial und Werbemitteln, an deren Erstellung die Agentur vertragsmäßig mitwirkt, im Namen und mit Zustimmung des Auftraggebers zu erteilen. Wird Agentur vermittelnd tätig, werden Aufträge erst nach Freigabe durch den Kunden erteilt.
  3. Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet Agentur nicht. Agentur wird erforderlichenfalls ihre Rechte gegen Dritte an den Kunden abtreten.

 

§ 9   Leistungs- und Lieferfristen

  1. Terminliche Abreden sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich von der Agentur zugesagt sind.
  2. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen oder zur Zwischenabnahme vorgelegten Inhalten durch Kunden oder für die Dauer einer Anfrage, deren Beantwortung durch den Kunden für den Fortgang des Projekts erforderlich ist, ist eine Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Agentur nur durch Ansprechpartner oder Geschäftsführung zugesagt werden.
  3. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
  4. Ausführungs- und Lieferfristen für Aufträge, die Fremdarbeiten wie etwa die Herstellung von Werbeträgern oder Film, Foto- und Reproarbeiten erfordern, stehen unter dem Vorbehalt der Belieferung der Agentur durch den sorgfältig ausgewählten Lieferanten. Erfolgt die Selbstbelieferung nicht richtig und rechtzeitig, beginnen die vereinbarten Fristen erst nach ordnungsgemäßer Selbstbelieferung zu laufen. Alternativ ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn es trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht gelingt, die Fremdleistung binnen der vereinbarten Frist zu beschaffen.
  5. Die Agentur ist zu Teillieferungen und zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
  6. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggebern zuzurechnende Dritte etc.) hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigen dazu, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt soweit möglich anzeigen.

 

§ 10  Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

  1. Die Agentur, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Eine vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit Vorrang.
  2. Nur der Kunde selbst kann die Agentur schriftlich von der getroffenen Schweigepflicht entbinden.
  3. Die Agentur wird ihr anvertraute personenbezogene Daten stets unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nutzen und verarbeiten oder die Daten an Dritte weiterleiten.
  4. Unterlagen sowie mitgeteilte Kenntnisse und Erfahrungen sind ausschließlich für die Zwecke eines jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, sie sind ihrer Bestimmung nach betriebs- oder auftragsfremden Dritten zugänglich oder sind Dritten bereits bekannt.
  5. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung aller Vertragsverhältnisse mit der Agentur hinaus. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertrages herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an den Unterlagen geltend machen kann.
  6. Die Agentur ist berechtigt, auf Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf sich und / oder den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Sofern Dritte von der Agentur mit der Leistungserbringung beauftragt wurden, ist die Agentur diesen gegenüber verpflichtet, das Recht auf Urhebernennung einzuhalten. Die Agentur wird die Urhebernennung nur im erforderlichen, nicht aber in hervorgehobenem Maße vornehmen.
  7. Die Agentur ist berechtigt, Referenzprojekte der für den Kunden erstellten Aufträge auf ihrer Website oder auf Printmaterial anzuführen, es sei denn, anderes wurde ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart.

 

§ 11  Preise und Zahlungen

  1. Die Vergütung ist, wenn vertraglich oder durch ein jeweiliges Angebot nicht ein anderes vereinbart wurde, für jede durch die Agentur erbrachte Viertelstunde fällig. Vergütungen verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Sind einzelne Leistungsabschnitte vorgesehen, so hat Agentur für jeden erbrachten einzelnen Leistungsabschnitt Anspruch auf einen Teil der Gesamtvergütung, sofern eine solche verbindlich vereinbart wurde.
  3. Agentur ist berechtigt, Preislisten für die Zukunft nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen.
  4. Agentur ist berechtigt, Kostenvoranschläge um bis zu 10 % zu überschreiten, ohne dass es einer gesonderten Vergütungsvereinbarung bedarf. Sie wird die Überschreitung dem Kunden jedoch so rechtzeitig wie möglich ankündigen.
  5. Agentur wird Überschreitungen von mehr als 10 % eines Kostenvoranschlages oder einer Budgetplanung so rechtzeitig wie möglich ankündigen und mit Kunden das weitere Vorgehen besprechen.
  6. Ist über die Vergütung einer Leistung, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, keine Vereinbarung getroffen, so ist die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Agentur für ihre Leistungen in einem anderen Projekt verlangten und vom Kunden vergüteten Vergütungssätze als üblich.
  7. Rechnungen der Agentur sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Preise sind netto ohne Abzug zu zahlen und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten nicht ein.
  8. GEMA-Gebühr, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten zahlt der Kunde.
  9. Die Kosten für vom Kunden veranlasste Änderungen bereits freigegebener Aufträge, insbesondere Druckaufträge, sind einschließlich der Kosten für Maschinenstillstand vom Kunden zu zahlen. Das gilt auch für Wiederholungen von Probeanfertigungen, wenn diese vom Kunden wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage erfolgen.
  10. Für Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge etc, die vom Kunden über den ursprünglichen Auftrag hinaus verlangt werden, ist eine gesonderte Vergütung zu zahlen..
  11. Bei Verzug des Schuldners ist die Agentur berechtigt,
    a)  Jahres-Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen,b)  alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort geltend zu machen,c)  Lieferungen oder sonstige Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Kunden zurückzubehalten,

    d)  angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

    Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

  12. Gegenüber Ansprüchen der Agentur ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Unternehmern steht die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages darüber hinaus zudem nur dann zu, wenn die Agentur bereits ein dem Wert der Leistung entsprechendes Entgelt erlangt hat oder im Verhältnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ausübt.

 

§ 12  Leistungsstörung

  1. Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die nicht von uns verantworten sind, gilt ein Schadenersatz zu unseren Gunsten in Höhe des nachweisbar entstandenen Aufwandes (Stunden), mindestens aber in Höhe von 20% des Nettoauftragswert, als vereinbart, es sei denn, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder der Kunde nachweist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Abzuziehen sind ebenfalls die Kosten, welche die Agentur für die bis zur vollständigen Erledigung des Auftrages an sich zu erbringenden Leistungen erspart hat sowie dasjenige, was die Agentur durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Bereits erbrachte Leistungen sind angemessen zu vergüten. Der Kunde bleibt zur Vergütung der Leistungen verpflichtet, die bis zu seinem Rücktritt ordnungsgemäß erbracht waren. Nach Vergütung erhält der Kunde ein Nutzungsrecht an von ihm im Rahmen der Leistungserbringung abgenommenen (Teil-)Leistungen.
  2. Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann erst dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde.

 

§ 13  Rügeobliegenheit

Der Kunde hat (vollständig) erbrachte Leistungen unverzüglich nach Ablieferung, soweit nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich hiervon Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Vorschriften zur Rügeobliegenheit finden keine Anwendung, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Die Regelungen zur Abnahme der Leistung gehen vor.

 

§ 14  Sach- und Rechtsmängelhaftung

  1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Leistung mit den Beschaffenheiten und dem Verwendungszweck gemäß einer etwaigen Auftragsbestätigung. Im Falle einer dynamischen Leistungserbringung gilt eine Beschaffenheit nicht als vereinbart, soweit sie sich auf ein Endprodukt bezieht; eine Beschaffenheit gilt diesenfalls nur für abgrenzbare Teile, über deren Beschaffenheit eine dokumentierte Absprache zwischen den Parteien stattgefunden hat, als vereinbart. Nach Abnahme ist die Beschaffenheit der Vor- und Zwischenerzeugnisse, auf die sich die Erklärung bezieht, vereinbart. Dasselbe gilt bei sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.
  2. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der erbrachten Leistung an den Kunden.
  3. Im Falle eines Mangels steht der Agentur die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Kunden nicht zu.
  4. Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.
  5. Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nicht bei Mängeln, die mittelbar oder unmittelbar auf Lieferungen und Leistungen des Kunden bzw. vom Kunden gelieferte Inhalte zurückgehen sowie dann, wenn der Kunde Änderungen an der von der Agentur erbrachten Leistung vorgenommen hat, es sei denn, diese Änderungen warn ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels.

 

§ 15  Haftung

  1. Lieferungen an Unternehmer erfolgen »ab Werk«. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und Kosten des Kunden abgeschlossen.
  2. Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung der Agentur ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von der Haftungsbeschränkung unberührt.
  3. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Agentur. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden bei Mitwirkungsobliegenheiten für ihn mit Kontakt zum Pflichtenbereich der Agentur tätig werden, hat der Kunde wie für eigenes Handeln einzustehen.
  5. Für überlassene Datenträger und sonstiges Material, das einen Monat nach Erledigung des Auftrags nicht abgefordert wurde, übernimmt Agentur keine Haftung.
  6. Kunde trägt die Verantwortung für von ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung und Leistungserbringung getätigte Angaben zum Leistungsgegenstand, zur Verfügung gestellte Inhalte oder sonstige Weisungen an die Agentur. Der Kunde haftet für von ihm zur Verfügung gestellte Materialien sowie für das von ihm abgenommene Werk, falls diese Rechte Dritter verletzen; der Kunde stellt die Agentur in dieser Hinsicht frei.
  7. Bei Ereignissen höherer Gewalt, die von keiner Partei zu vertreten sind, haftet keine Partei der anderen für eine dadurch entstandene Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung.
  8. Sofern die Agentur im Namen und für Rechnung des Kunden gegenüber Dritten auftritt, findet eine Haftung der Agentur nicht statt. Agentur wird erforderlichenfalls ihre Rechte gegen Dritte an den Kunden abtreten.
  9. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Agentur nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über Dritte zu informieren, die wegen unserer Leistung Ansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen.

 

§ 16  Dauerschuldverhältnisse / Projekte

Verträge, die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, sind mit einer Frist von drei Monaten zum ordentlichen Ende des Vertrages f kündbar.

 

§ 17  Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns erstellte Leistungen, sowie sämtliche Rechte an erstellten oder lizenzierten Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten im Auftrag genannten fälligen Vergütung in unserem Eigentum. Vor vollständiger Bezahlung beim Kunden abgelieferte Inhalte erhält der Kunde nur zur bloßen Ansicht; zur weiteren Nutzung solcher Inhalte ist er erst nach Zahlung des vereinbarten Entgeltes befugt.

 

§ 18  Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Siegen; ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern ist Siegen. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Das Vertragsverhältnis einschließlich der Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach deutschem Recht – mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechts, CISG – beurteilt, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die im Rahmen des geltenden Rechts dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

 

Stand: 21. Oktober 2010